Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2011 - 2 A 10025/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,68808
OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2011 - 2 A 10025/11 (https://dejure.org/2011,68808)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.04.2011 - 2 A 10025/11 (https://dejure.org/2011,68808)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. April 2011 - 2 A 10025/11 (https://dejure.org/2011,68808)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,68808) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2024 - 2 A 10925/23

    Leistungen der Unfallfürsorge

    Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, juris Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 2 A 10395/13.OVG -, juris Rn. 38; sowie Urteil vom 28. April 2011 - 2 A 10025/11.OVG -, ESOVGRP).
  • VG Schleswig, 13.11.2018 - 12 A 95/18

    Anerkennung eines Gesprächs als Dienstunfall; posttraumatische Belastungsstörung

    Ursächlich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG sind nach ständiger Rechtsprechung nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zur Erkrankung bei natürlicher Betrachtungsweise an deren Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2002 - 2 C 22/01 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; OVG Koblenz, Urteil vom 28 April 2011 - 2 A 10025/11.OVG -, juris, Rn. 22; OVG Schleswig, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 3 L 99/93 -, juris, Rn. 38).

    Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und von Obergerichten, der sich das Gericht anschließt, ein Unfall nur dann eine rechtlich relevante, wesentlich mitwirkende Ursache einer psychischen Erkrankung ist, wenn dieser durch die Schwere der körperlichen oder seelischen Einwirkungen des Unfalls, durch den hierbei ausgestandenen Schreck oder durch die anschließende ärztliche Behandlung ausreichend zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 - 2 B 97/11 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 15. November 1996 - 2 B 40/96 -, juris, Rn. 6; OVG Münster, Urteil vom 24. Januar 1997 - 12 A 5532/94 -, juris, Rn. 8; OVG Koblenz, Urteil vom 28. April 2011 - 2 A 10025/11.OVG -, juris, Rn. 33).

    Deshalb kommen grundsätzlich bei relativ kurz dauernden psychischen Belastungen nur besonders schwer belastende Ereignisse, etwa Geiselnahmen, Folterungen oder Vergewaltigungen als rechtlich relevante Ursachen für lang andauernde psychische Erkrankungen in Betracht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. April 2011 - 2 A 10025/11.OVG -, juris, Rn. 33; OVG Münster, Urteil vom 24. Januar 1997 - 12 A 5532/94 -, juris, Rn. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 9/9aRVg 4/92 -, juris, Rn. 18 sowie die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht , 2008, Seite 205).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.05.2013 - 2 A 11083/12

    Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten

    Gelangen amtsärztliche Gutachten und privatärztliche Stellungnahmen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes zu unterschiedlichen Ergebnissen, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes grundsätzlich ein größerer Beweiswert zu, falls keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie in sich stimmig und nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1976 - 1 DB 16.75 - , BVerwGE 53, 118 [120 f.] und vom 26. September 2012 - 2 B 97.11 - OVG RP, Urteil vom 28. April 2011 - 2 A 10025/11.OVG -) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 2 A 10395/13

    Dienstunfall bei Schleudertrauma und psychischer Erkrankung

    Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976, BVerwGE 53, 118 [120 f.] sowie Beschluss vom 8. März 2001, ZBR 2001, 297; OVG RP, Urteil vom 28. April 2011 - 2 A 10025/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht